Das Deutsche Institut für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) hat klargestellt, was im Rahmen der neurologischen Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls als Transportzeit gilt. Demnach handelt es sich dabei um die Zeit, die der Patient "im Transportmittel [...] verbringt", teilte das DIMDI heute mit. Die Klarstellung ist Teil des Operationen- und Prozedurenschlüssels (OPS) 2019 und gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2014.
Was genau unter der Transportzeit für die Kodes 8-981 und 8-98b zu verstehen ist, war seit längerer Zeit umstritten. Das Bundessozialgericht hatte dazu im Sommer ein Urteil getroffen, das den Transportzeitraum anders auslegte als nun das DIMDI. Daraufhin zweifelten zahlreiche Krankenkassen an, dass Behandlungsfälle aus der Vergangenheit abgerechnet werden können. Der Bundestag beschloss deswegen eine Änderung im Rahmen des Pflegepersonal-Stärkungsgesetz. Demnach dürfen Änderungen des DIMDI für die OPS 8-98b und OPS 8-981 nun auch für die Vergangenheit gelten.