Leistungen zur Teilhabe haben das Ziel, die Selbstbestimmung sowie die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe von Menschen, die von einer Behinderung bedroht oder bereits betroffen sind, zu fördern. Gemeint ist die Teilhabe am beruflichen und gesellschaftlichen Leben. Sie betrifft die gesamte Lebenssituation und erfordert eine möglichst nahtlose, zügige und einheitliche Erbringung der Leistungen. Kein einfaches Unterfangen angesichts der unterschiedlichen Ziele, Kompetenzen und Aufgaben. Aus diesem Grund gelten durch das Bundesteilhabegesetz seit Anfang dieses Jahres verbindliche Regelungen zur übergreifenden Zusammenarbeit der Rehabilitationsträger. Es gilt die Devise: so einfach wie möglich für die Betroffenen. Eben Reha „wie aus einer Hand“. Aber wie sieht es im Reha-Prozess mit der Erhebung und dem Austausch der hierfür erforderlichen Informationen aus? Immerhin gilt die Digitalisierung der Daten ja als ein Hoffnungsträger für die Beschleunigung von Prozessen.
Bei der Reha geht es in erster Linie aber um gesundheitsbezogene Daten. Und diese unterliegen einem ganz besonderen Schutz. Hinzu kommt, dass selbst in einfachen Fällen mehrere Akteure beteiligt sind. Das Verfahren fängt oft beim behandelnden Arzt oder im Krankenhaus an – zuständig ist dort regelmäßig die Krankenkasse. Es setzt sich über die Rentenversicherung sowie die medizinische Reha-Einrichtung fort. Nachgehende Angebote, zum Beispiel Nachsorge oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, folgen. Ungleich komplizierter wird es bei Betroffenen mit besonders komplexen Bedarfen. Behandelnde Ärzte, soziale Dienstleister, Beratungsstellen, betriebliche Anlaufstellen, Rehabilitationsträger betreuen Rehabilitanden und erheben Daten. Doch wer darf welche Daten nutzen oder weitergeben, wenn diese ganz unterschiedlichen datenschutzrechtlichen Anforderungen unterliegen? Hierüber zu entscheiden, ist für die Beteiligten nicht einfach. Denn es gibt keinen Datenschutz „wie aus einer Hand“. Es geht einerseits um die Herrschaft über die eigenen Daten, das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Andererseits geht es um das Recht auf Gesundheit, Teilhabe und den Anspruch auf Leistungen „wie aus einer Hand“. Das Spannungsfeld aufzulösen, ist eine Kernherausforderung für die digitalen Angebote öffentlicher Stellen. Es braucht unter anderem eine Vereinfachung der Rahmenbedingungen für den digitalen Zugang und die Vernetzung, um die Erwartungen der Bürger zu erfüllen. Allein darauf zu warten, wäre keine Lösung. Und so arbeiten die beteiligten Träger in der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) an Festlegungen, wie unter den geltenden Bestimmungen zum Datenschutz möglichst nahtlos und effektiv zusammengearbeitet werden kann. Auch Vertreter der Bundesländer, des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales sowie die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder sind dabei eingebunden. Ziel ist es, grundlegende datenschutzrechtliche Fragen im Reha-Prozess aufzugreifen und Umsetzungshilfen praxisnah zu beschreiben – also: Datenschutz einfach zu machen.