Kippt die positive Fortbestehensprognose des Krankenhauses durch das BstabG droht die Insolvenzantragspflicht

Liquidität sichern, Haftung vermeiden – Krankenhäuser im Spannungsfeld des GKV-Beitragssatzstabilisierungs-Gesetzes

15.07.2026
Online-Veranstaltung

Am 29. April 2026 hat das Bundeskabinett das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (GKV-BStabG) beschlossen. Sollte es in Kraft treten, drohen den Kliniken allein 2027 Einsparvorgaben von rund 5,1 Milliarden Euro. Gedeckelte Vergütung, halbierte Pflegerefinanzierung und der Wegfall des Rechnungszuschlags verschlechtern die mittelfristige Ertragslage strukturell. Für die Geschäftsführung ist das mehr als ein wirtschaftliches Problem. Kippt die Fortbestehensprognose ist eine Überschuldungsprüfung (§ 19 InsO) zu Liquidationswerte durchzuführen. In nahezu allen Fällen führt dies zur Überschuldung und damit zur Insolvenzantragspflicht für die Geschäftsführung, obwohl die Handelsbilanz noch positives Eigenkapital zeigt. § 1 StaRUG verpflichtet die Geschäftsleitung, solche Entwicklungen frühzeitig zu erkennen und gegenzusteuern, andernfalls drohen persönliche Haftung (§ 15b InsO) und Strafbarkeit wegen Insolvenzverschleppung (§ 15a InsO).

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