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G-BA überarbeitet PPP-RL erneut

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G-BA überarbeitet PPP-RL erneut
Plenum des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) © © G-BA

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) befasste sich in seiner Sitzung am 20. Juni 2024 erneut mit der PPP-RL und beschloss an verschiedenen Stellen Änderungen, die zum 1. Januar 2025 Gültigkeit erlangen sollen – vorbehaltlich der Prüfung durch das BMG. Die wesentlichen Änderungen an der Richtlinie kurz zusammengefasst:

Anlage 2 der Richtlinie wurde überarbeitet und ergänzt. Damit konkretisierte der G-BA die bereits zuletzt beschlossene Ablösung der stichtagsbezogenen Patienteneinstufung durch ein System das im Wesentlichen auf OPS-Daten beruht. Kritische Hinweise zu dieser Vorgehensweise von den Fachgesellschaften und aus der Praxis wurden dabei ignoriert. Durch diese Konkretisierung wird das von den Kassen gewünschte Modell nun so vervollständigt, dass es in der Praxis überhaupt auch erst umsetzbar ist. Wesentliche Fragen zur Anwendung waren bisher stets in welcher Reihenfolge Alter und Hauptdiagnose bei der Einstufung der Patienten zu stehen haben. Der G-BA klärte nun, dass alle Patienten ab 65 Jahren unabhängig von der Hauptdiagnose in die Geronto-Kategorien der PPP-RL einzustufen sind. Die Hauptdiagnose wirkt sich folglich nur bei Patienten unter 65 Jahren selektierend aus, womit dann überhaupt noch eine Einstufung in die Kategorien der Suchterkrankungen möglich ist.

§ 8 Abs. 3: Die befristete Regelung zur einseitigen Anrechnung der Berufsgruppe der Psychotherapeuten (Berufsgruppe c) auf die pflegerisch-therapeutischen Berufsgruppen (Berufsgruppen b, d, e, f) wird bis 31. Dezember 2025 verlängert. Bis 30. Juni 2025 muss der G-BA über diese Regelung neu beraten.

§ 8 Abs. 5: Eine Limitierung der Anrechnungsmöglichkeiten anderer Fach- und Hilfskräfte in psychosomatischen Einrichtungen wird erst bis 30. Juni 2025 festgelegt. Die Psychosomatik ist insofern noch ausgenommen von der Limitierung, der psychiatrische und kinder- und jugendpsychiatrische Einrichtungen bereits seit 2023 unterworfen sind.

§ 11 Abs. 13: Bislang war vorgesehen, dass die Nachweisführung ab 1. Januar 2025 nur noch einmal im Jahr einzeln für alle vier Quartale zu erfolgen hat. Die Frist ist nun bis 1. Januar 2026 verlängert worden. Damit sind auch im Jahr 2025 die quartalsweisen Nachweise zu erstellen und zeitnah nach Abschluss des Quartals abzugeben.

§ 16 Abs. 5: Parallel wurde die Anwendung der excelbasierten Servicedokumente ebenfalls für ein weiteres Jahr verankert. Die Spezifikation kommt somit frühestens für das Jahr 2026 zum Einsatz. Zudem gibt es künftig einige harte Prüfregeln bei der Datenübermittlung an das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTIG). Werden diese nicht eingehalten, wird der Nachweis abgewiesen und der Nachweis gilt als nicht übermittelt.

§ 13 Abs. 8: Die Richtlinie sieht Sanktionsmaßnahmen bei fehlender Mitwirkung im Nachweisverfahren vor. Davon war bislang auch die Abgabe der Nachweise bei der zuständigen Landesaufsichtsbehörde eingeschlossen. Die Richtlinie wurde nun ergänzt. Die Mitwirkungspflichten bei Nichteinhaltung der Mindestvorgaben an die zuständige Landesaufsichtsbehörde sind ab 2025 von den Regelungen ausgenommen.

Einschätzung des Autors:

Das Bewusstsein für den bürokratischen Aufwand fehlt weiterhin. Das Nachweisverfahren wurde um zusätzliche Spalten und Informationen, die ohnehin schon vorliegen und nur rechnerisch ergänzt werden müssen, aufgebläht.

Insgesamt erfolgte die Beschlussfassung wie im Vorfeld erwartet. Es gab keine Überraschungen. Aus praktischer Sicht ist das fehlende Bewusstsein zum administrativen Aufwand im G-BA sehr zu bedauern. Die Auswirkung der Umstellung der Patienteneinstufung auf OPS-basierte Routinedaten muss sich nun in der Praxis zeigen. Unabhängig davon ob das neue System für geeignet gehalten wird, bleibt ein fader Beigeschmack bestehen. Der Beschluss wurde ohne jegliche Auswirkungsanalyse aus dem Bauch heraus getroffen. Fachlich fundierte Einwände wurden nicht oder nur unzureichend einbezogen. Es bleibt zu hoffen, dass die weiteren Entwicklungsschritte der PPP-RL auf einer besseren Datenbasis getroffen werden können und es wieder zu evidenzbasierten Entscheidungen kommen kann. Im Rahmen der Richtlinie gibt es noch genügend Baustellen um es künftig besser zu machen.

Autor

 Stefan Günther

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