Der Gemeinsame Bundesausschuss (G‑BA) hat neue Mindestanforderungen für die hebammengeleitete Geburtsbetreuung in Krankenhauskreißsälen beschlossen.
Wie der G-BA mitteilt, betreffen die Vorgaben Strukturen, Abläufe und medizinische Kriterien für Geburten, die ohne ärztliche Leitung stattfinden können.
Der G‑BA definiert erstmals verbindlich, unter welchen Voraussetzungen Hebammen Geburten eigenständig begleiten dürfen und wann eine ärztliche Konsultation notwendig wird. Die Vorgaben beruhen auch auf Kriterienkatalogen der Hebammenverbände. Diese waren an der Erarbeitung der Richtlinie beteiligt.
Karin Maag, unparteiisches Mitglied des G‑BA und Vorsitzende des Unterausschusses Qualitätssicherung, erklärte: „Das hebammengeleitete Betreuungsangebot richtet sich an Frauen mit unkomplizierter Schwangerschaft, bei denen ein natürlicher Geburtsverlauf zu erwarten ist und deren Neugeborenes voraussichtlich gesund ist.“ Ein zentrales Element sei die durchgehende Eins-zu-Eins-Betreuung ab der aktiven Eröffnungsphase. Auf Wunsch der Schwangeren oder bei Auffälligkeiten stelle das Krankenhaus eine ärztliche Konsultation oder den Übergang in die ärztlich geleitete Betreuung sicher.
Kriterien für Organisation und Personal
Die neue „Richtlinie zur Qualitätssicherung der hebammengeleiteten Betreuung in Kreißsälen (QHKS‑RL)“ legt fest, welche personellen und organisatorischen Voraussetzungen ein Standort erfüllen muss. Zudem regelt sie, welche medizinischen Bedingungen vorliegen müssen, damit eine Geburt vollständig hebammengeleitet stattfinden kann. Die Richtlinie bestimmt auch Verfahren für die Qualitätssicherung und Folgen bei Nichterfüllung der Mindestanforderungen. Der G‑BA will die Wirkung der Regelungen im Rahmen einer Evaluation prüfen.
Die Richtlinie wird nun dem Bundesministerium für Gesundheit zur Prüfung vorgelegt. Sie tritt nach Nichtbeanstandung und Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
cs
