Private Krankenhausträger unterfallen zwar grundsätzlich nicht dem Vergaberecht. Allerdings können auch sie unter bestimmten Voraussetzungen als „öffentliche Auftraggeber“ im Sinne des EU-Kartellvergaberechts gelten und bei bestimmten Beschaffungsvorgängen, etwa bei staatlich geförderten Bauvorhaben, an dessen Vorgaben gebunden sein. Aufträge können sie dann nicht mehr frei, sondern nur im Wettbewerb und auf dem Weg transparenter Verfahren vergeben.
Unter Vergaberecht wird die Gesamtheit der…