Ein nur ausnahmsweise gegebener Anspruch auf eine Sonderbedarfsanstellung beurteilt sich allein nach den Regelungen des Vertragsarztrechts. Personalvorgaben aus der Richtlinie zur Strahlenschutzverordnung für den Betrieb eines Linearbeschleunigers sind dabei nicht zu berücksichtigen. Das hat das BSG in einem Urteil aus 2025 entschieden.
Ist ein Planungsbereich für eine Neuzulassung oder eine Anstellung außerhalb einer Praxisübernahme wegen Überversorgung gesperrt, kann eine Zulassung oder…