Der Umfang einer vertragsärztlichen Tätigkeit ist auf einen vollen Versorgungsauftrag begrenzt. Das gilt unabhängig davon, ob die Tätigkeit als Zulassungsinhaber in eigener Praxis oder als angestellter Arzt ausgeübt wird. Dies hat das BSG in einem Urteil aus dem Jahr 2025 klargestellt.
Anders als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Arbeitszeit zum Schutz der eigenen Gesundheit durch das Arbeitszeitgesetz grundsätzlich auf 48 Wochenstunden beschränkt ist, können Selbstständige ihren Beruf…