Ist der Wahlarzt im Krankenhaus verhindert, kann ein Vertreter die Behandlung übernehmen. Das gilt selbst dann, wenn schon bei Abschluss der Vereinbarung klar war, dass der Wahlarzt nicht verfügbar sein wird. Das machte das OLG Frankfurt unlängst klar. Doch es gilt, ein paar Punkte zu beachten.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat bereits 2007 klargestellt, dass neben einer Wahlleistungsvereinbarung auch eine individuelle Stellvertretervereinbarung wirksam für den Fall der vorhersehbaren…