Krankenhausreform

DKG, GKV und PKV einigen sich auf SÜV-Finanzierung

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DKG, GKV und PKV einigen sich auf SÜV-Finanzierung
© iStock.com/AVAVA

Die Selbstverwaltung hat sich auf eine Vergütung von sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen (SÜV) geeinigt – und vermeidet so den Gang zur Schiedsstelle.

Für die sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen (SÜV, ehemals Level-1i-Kliniken) existierte bisher nur ein Leistungskatalog. Die Finanzierung war unklar, obwohl eine Frist zur Vorlage längst abgelaufen war. Nun haben sich die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG), der GKV-Spitzenverband und die privaten Krankenversicherungen (PKV) doch noch auf ein Modell geeinigt.

Zwei Pauschalen: 182.734 Euro pro Bett, 95 Euro pro Belegungstag

Die Vergütung basiert auf zwei Pauschalen. Maßgeblich ist die Bettenzahl, wobei maximal 50 Betten finanziert werden. Ein SÜV kann zwar mehr Betten betreiben, pauschal vergütet werden aber nur 50. Die Mindestfallzahl je Bett beträgt 30 stationäre Behandlungen. Wird die Mindestfallzahl unterschritten, reduziert sich die Bettenpauschale.

Die Vergütung teilt sich in eine Strukturpauschale (je Bett) und eine Sachkostenpauschale. Die jährliche Strukturpauschale beträgt 182.734 Euro je Bett. Sie wird bundeseinheitlich und unabhängig von der Zuordnung der Leistungen zum Mindest- oder Kann-Leistungskatalog gezahlt. Die Sachkostenpauschale beträgt je Fall 95 Euro pro Belegungstag. Ein Mehr- oder Mindererlösausgleich für die Sachkostenpauschale findet nicht statt. 

Insgesamt könnten SÜV-Einrichtung etwas mehr als zehn Millionen Euro pro Jahr über diese Vergütungsform einnehmen (9,1 Millionen Euro Strukturpauschale für 50 Betten und 1,7 Millionen Euro Sachkostenpauschale für 356 Tage). Strittig ist derzeit noch, ob die Einrichtungen auch ambulantes Operieren und Hybrid-DRG abrechnen dürfen. Kliniken, die sich in SÜV umwandeln, werden aus dem DRG-System herausgenommen.

Kliniken stehen in den Startlöchern

Laut Expertenmeinungen hätten mittelfristig über 300 Kliniken das Potenzial, sich in SÜV umzuwandeln. Das stationäre Leistungsangebot ist gegenüber Krankenhäusern spürbar abgespeckt und beinhaltet neben einigen Eingriffen der Inneren Medizin vor allem kleine gastroenterologische Eingriffe und Leistungen der Geriatrie. Eine entsprechende Regelung hat die Selbstverwaltung bereits vereinbart. Mehrere Kliniken stehen mittlerweile in den Startlöchern: Nach der aktuell verfügbaren Monatsstatistik zum Transformationsfonds entfallen bisher 25 Anträge auf den Fördertatbestand „Sektorenübergreifende Versorgung“. Kliniken, die den SÜV-Status anstreben, müssen eine Prüfung des Medizinischen Dienstes bestehen. Auch zu diesem Prozedere und den Fristen stehen Details in der Vereinbarung. Ein Start als SÜV zum Jahresbeginn 2027 ist demnach möglich.

Planungssicherheit durch Kündigungsschutz

Um Planungssicherheit zu gewährleisten, haben sich die Vertragsparteien darauf verständigt, dass sowohl die vorliegende Vereinbarung zur Vergütung von sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen als auch die SÜV-Leistungskatalogvereinbarung während der dreijährigen Einführungsphase nicht ordentlich kündbar sind. Eine Kündigung beider Vereinbarungen ist frühestens zum Jahresende 2029 möglich.

Autor

 Jens Mau

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