Die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) und der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) haben sich auf das stationäre Leistungsspektrum der neu zu etablierenden sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen (SÜV) geeinigt. Der Gesetzgeber hatte den beiden Selbstverwaltungspartnern im Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) den Auftrag dazu erteilt.
SÜV: Teil des Strukturwandels
Die SÜV sind Teil der Krankenhausreform. Es handelt sich um Kliniken, die formal im Krankenhausplan stehen, aber überwiegend pflegerische Tätigkeiten ausüben sollen. Sie sind eine Alternative zu harten Krankenhausschließungen und sollen Teil des Strukturwandels sein. Experten schätzen, dass mehrere hundert der rund 1.700 Krankenhäuser in Deutschland das Potenzial für eine SÜV haben. Ursprünglich hießen diese neuen Versorgungseinrichtungen im Reformgesetz „Level-1i-Kliniken“. GKV und DKG rechnen 2027 mit den ersten SÜV.
Leistungskatalog für SÜV
Die SÜV sollen ambulante und nicht-komplexe stationäre Versorgung wohnortnah ermöglichen. Die Vereinbarung folgt dabei weitgehend den Überlegungen der von Ex-Gesundheitsminister Karl Lauterbach eingesetzten Regierungskommission. Schwerpunkt der stationären Versorgung in den SÜV wird auf internistischen und geriatrischen Behandlungen liegen. Die Partner haben sich auf eine Liste von mindestens zu erbringenden stationären Leistungen geeinigt. Diese umfassen unter anderem die Behandlung einer Reihe von Atemwegserkrankungen, gastrointestinalen Erkrankungen sowie weitere internistische Basisbehandlungen. Weitere stationäre Leistungen aus dem Spektrum der Inneren Medizin und Geriatrie sind je nach Möglichkeit der Einrichtungen und Versorgungsauftrag möglich. Darüber hinaus sollen die sektorübergreifenden Versorgungseinrichtungen zukünftig auch Leistungen aus den AOP- und Hybrid-DRG-Katalogen erbringen dürfen, soweit die fachärztliche Kompetenz zur Verfügung steht. Die Vertragspartner GKV-Spitzenverband und DKG haben in der Vereinbarung Mindestanforderungen für die Leistungserbringung festgelegt.
Öffnung für AOP und Hybrid-DRG
„Gerade in der Fläche werden die Patientinnen und Patienten von diesen sektorenübergreifenden Einrichtungen besonders profitieren. Stationäre Leistungen mit geringer Komplexität sowie AOP- und Hybrid-Leistungen werden wohnortnah erreichbar und in guter Qualität vorhanden sein“, erklärt der Vorstandsvorsitzende der DKG, Gerald Gaß. Stefanie Stoff-Ahnis, stellvertretende Vorstandsvorsitzende des GKV-Spitzenverbandes, sagt: „Kleinere Krankenhäuser haben hier eine echte Chance, ihr Leistungsangebot anzupassen. Mit der perspektivischen Öffnung für AOP und Hybrid DRG Leistungen stärken wir den sektorenübergreifenden Ansatz und ermöglichen eine weitere Ambulantisierung zum Nutzen der Patientinnen und Patienten.“
Sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen (SÜV)
- SÜV nach § 115g SGB V sind weiterhin zugelassene Krankenhäuser, die jedoch nicht der Leistungsgruppensystematik unterliegen.
- SÜV bieten insbesondere für kleinere Krankenhäuser eine Transformationschance, um sich unabhängig von der Leistungsgruppenzuordnung auf die Behandlung von Patientinnen und Patienten mit weniger komplexen Krankheitsbildern zu konzentrieren.
- SÜV bieten ein reduziertes stationäres Leistungsspektrum mit einem internistischen und geriatrischen Schwerpunkt an. Das zugehörige Leistungsspektrum umfasst typische Diagnosen älterer Menschen wie akute und chronische Infektionen, Ernährungs und Stoffwechselstörungen, Anämien, Herz Kreislauf Erkrankungen, respiratorische Infekte einschließlich COPD, gastrointestinale Beschwerden sowie urogenitale Infektionen und bildet damit die überwiegend nicht operativen internistischen Erkrankungen ab.
- SÜV erbringen keine intensiv- oder notfallmedizinischen Leistungen.
- Zusätzlich können SÜV ambulante und pflegerische Leistungen erbringen, um die medizinische Grundversorgung wohnortnah zu sichern.

