Kippt die positive Fortbestehensprognose des Krankenhauses durch das BStabG, droht die Insolvenzantragspflicht

Liquidität sichern, Haftung vermeiden – Krankenhäuser im Spannungsfeld des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes

12.08.2026
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Am 10. Juli 2026 haben Bundestag und Bundesrat das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (GKV-BStabG) verabschiedet. Den Kliniken drohen damit ab 2027 Kürzungen in Milliardenhöhe. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft bezifferte den Mittelentzug allein für 2027 im Gesetzgebungsverfahren auf rund 4,6 Milliarden Euro. Gedeckelte Vergütungsanstiege und eine reduzierte Pflegerefinanzierung verschlechtern die mittelfristige Ertragslage strukturell. Für die Geschäftsführung ist das mehr als ein wirtschaftliches Problem. Kippt die Fortbestehensprognose, ist eine Überschuldungsprüfung (§ 19 InsO) zu Liquidationswerten durchzuführen. In nahezu allen Fällen führt dies zur Überschuldung und damit zur Insolvenzantragspflicht für die Geschäftsführung, obwohl die Handelsbilanz noch positives Eigenkapital zeigt. § 1 StaRUG verpflichtet die Geschäftsleitung, solche Entwicklungen frühzeitig zu erkennen und gegenzusteuern, andernfalls drohen persönliche Haftung (§ 15b InsO) und Strafbarkeit wegen Insolvenzverschleppung (§ 15a InsO).

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