Der Gesetzgeber hat der Selbstverwaltung - fast unbemerkt - eine neue höchst einflussreiche Einrichtung beschert: den Gemeinsamen Bundesausschuss (GBA) nach § 91 SGB V. Diesem Ausschuss wurden weit reichende Regelungskompetenzen im System der gesetzlichen Krankenversicherung eingeräumt. Seine Befugnisse erstrecken sich auch auf den Bereich der Leistungserbringung von Krankenhäusern. Von wesentlicher Bedeutung sind hier die Beschlüsse des GBA zur Qualitätssicherung sowie die Richtlinien zur…
Der Gemeinsame Bundesausschuss und seine Mindestmengenregelung
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