Die gesetzlichen Regelungen führen zu einer beschränkten Geltung des Krankenhausbetriebsvergleichs für Optionshäuser im Jahr 2003. Nur bei "Leistungveränderungen" im Sinne einer Überschreitung des Gesamtbetrages gilt der Krankenhausbetriebsvergleich, zudem beschränkt auf die Leistungsveränderungen. Er gilt nicht für das gesamte Krankenhaus oder einzelne Abteilungen.
Der Krankenhausvergleich, dessen umfangreiche Regelung in § 5 Bundespflegeversicherung enthalten ist, war schon im…