Für die besondere Aufgabenwahrnehmung der Krankenhäuser vereinbarten die Pflegesatzparteien schon in der Vergangenheit Zuschläge. Da bundeseinheitliche Regelungen fehlten und auch das Bundesministerium für Gesundheit von seinem Recht auf Ersatzvornahme keinen Gebrauch gemacht hatte, bestand ein Regelungsdefizit für die Vereinbarung oder Festsetzung der Zuschläge auf Ortsebene. Offene Rechtsfragen beurteilten die Schiedsstellen unterschiedlich. Mit zwei Entscheidungen des…
Zentren-Finanzierung nach neuem Recht
Die vollständige Ansicht steht nur unseren registrierten Usern zur Verfügung. Werden Sie auch Abonnent.