Seit Inkrafttreten des Gesundheitsstrukturgesetzes (GSG) am 1. Januar 1993 müssen Klinikträger, die Reha-Kliniken neu „an den Markt bringen wollen“ oder ihr stationäres Reha-Leistungsangebot um andere Indikationen erweitern wollen, die Hürde der Bedarfszulassung – Abschluss eines Versorgungsvertrages gemäß § 111 Sozialgesetzbuch (SGB) V – nehmen. Gemäß § 111 Abs. 2 SGB V schließen die Landesverbände der GKV und die Verbände der Ersatzkassen gemeinsam einheitliche Versorgungsverträge mit…
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Konsequenzen aus dem BSG-Urteil vom 5. Juli 2000
Keine Bedarfszulassung mehr für die Erbringung teilstationärer Rehabilitation
f&w