In einem viel beachteten Urteil vom 17. April 2013 vertritt das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg (Az.: L 5 R 3755/11) die Auffassung, es sei Krankenhäusern nicht gestattet, Leistungen mittels sogenannter Honorarärzte zu erbringen. Dies soll jedenfalls dann gelten, wenn der hinzugezogene Arzt über keine eigene Praxis verfügt. Das Urteil ignoriert die klaren Vorgaben des Gesetzes im Sinne einer Liberalisierung von Drittleistungen und Kooperationen im Krankenhaus. Es birgt erhebliche…
LSG Baden-Württemberg erachtet Honorararzt als unzulässig
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