Noch liegt nur eine Pressemitteilung des BGH vor. Aber schon jetzt schlägt sein Urteil vom 16. Oktober 2014 hohe Wellen: Danach nämlich kann ein Honorararzt, der auf Kooperationsvertragsbasis für ein Krankenhaus tätig ist, kein Wahlarzt im Sinne der internen Wahlarztkette nach § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG sein. Eine vom Patienten an ihn gezahlte Vergütung ist zurückzuzahlen. Das gilt selbst dann, wenn sich der Patient in einer Vereinbarung mit dem Honorararzt mit dessen Abrechnung einverstanden…
BibliomedManager

Die Vergütung ist zurückzuzahlen
BGH: Honorararzt ist kein Wahlarzt
f&w

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