Noch liegt nur eine Pressemitteilung des BGH vor. Aber schon jetzt schlägt sein Urteil vom 16. Oktober 2014 hohe Wellen: Danach nämlich kann ein Honorararzt, der auf Kooperationsvertragsbasis für ein Krankenhaus tätig ist, kein Wahlarzt im Sinne der internen Wahlarztkette nach § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG sein. Eine vom Patienten an ihn gezahlte Vergütung ist zurückzuzahlen. Das gilt selbst dann, wenn sich der Patient in einer Vereinbarung mit dem Honorararzt mit dessen Abrechnung einverstanden…
BGH: Honorararzt ist kein Wahlarzt
f&w
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