Bereits das Fallpauschalengesetz vom 23. April 2002 hat in § 5 Abs. 2 Krankenhausentgeltgesetz eine Regelung für die die Abrechnung von Fallpauschalen und Zusatzentgelten ergänzende Finanzierung der Krankenhäuser bei geringem Versorgungsbedarf vorgesehen. Wesentliche Rechtsänderungen zum Sicherstellungszuschlag haben sich mit dem Krankenhausstrukturgesetz und einem nachfolgenden Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses ergeben. Der Beitrag stellt die neue Rechtslage dar und skizziert die für…
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Neues zum Sicherstellungszuschlag
Finanzierung notwendiger Vorhaltung

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