Kernstück des zweiten Pflegestärkungsgesetzes ist die Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs. Pflegebedürftig sind nach § 14 Absatz 1 SGB XI Personen, die körperliche, kognitive, psychische oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbstständig kompensieren oder bewältigen können. Dabei ist der Maßstab für Pflegebedürftigkeit der Grad der Selbstständigkeit bei Aktivitäten oder in der Gestaltung von Lebensbereichen. Bisher war die Abhängigkeit von personeller…
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Leitlinien
Pflegebedürftigkeit schafft Potenzial für Rehabilitation
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