Eine Studie aus dem Jahr 2011 belegt ein großes Defizit in der Aufklärung über das Wunsch- und Wahlrecht für Patienten, das in Deutschland seit 2001 laut § 9 SGB IX gilt. Auch zehn Jahre nach Einführung wurde es demnach kaum in Anspruch genommen – aus Mangel an Kenntnis. Doch: 2015 wurde das Wunsch- und Wahlrecht mit der Reform des § 40 SGB V gefestigt. Seitdem muss der Patient generell keine Mehrkosten für seinen Klinikwunsch tragen, sofern er die Wahl seiner medizinisch geeigneten Wunschklinik…
Der beste Weg zur Reha
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