Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) formuliert mit Artikel 20 ein Recht auf Datenübertragbarkeit, welches in dieser Form neu in der Datenschutzgesetzgebung ist. Zwar sollte bereits mit dem Ende 2015 beschlossenen E-Health-Gesetz die Bereitstellung von Daten der Patienten (zum Beispiel Arztbriefe) in einer elektronischen Patientenakte gefördert werden, ein Recht der Patienten auf ihre Daten wurde jedoch nicht explizit aufgenommen. Dies ändert sich mit Artikel 20 der DSGVO: Mit dem Ziel „[…]…
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Kliniken sind in der Pflicht
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