Im Rahmen des Entlassmanagements im Krankenhaus ist Vorsicht geboten. Kooperationspartner laufen in vielen Fällen Gefahr, gegen die neuen Korruptionstatbestände (§§ 299 a, 299 b StGB) zu verstoßen. Auch wenn eine Strafbarkeit in letzter Konsequenz zu verneinen ist, ist dennoch häufig mit einem nicht unerheblichen Ermittlungsrisiko zu rechnen.
Spätestens seit der Aufnahme der eigens für das Gesundheitswesen geltenden Korruptionsvorschriften in das Strafgesetzbuch (§§ 299 a, 299 b StGB) herrscht…