Allgemeine Krankenhausleistungen dürfen künftig auch von nicht im Krankenhaus angestellten Ärzten, sogenannten Honorarärzten, erbracht werden. Entsprechend wurde das Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) im Rahmen des Mitte Juni verabschiedeten Psych-Entgeltgesetzes geändert.
Dr. Tobias Weimer, Fachanwalt für Medizinrecht aus der Kanzlei für Medizin- und Strafrecht Weimer und Bork in Bochum, begrüßt zwar grundsätzlich die Gesetzesänderung. „Aber es kann nicht angehen, dass ganze Abteilungen…