Klagen gegen Morbi-RSA endgültig abgewiesen

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Der morbiditätsorientierte Risikostrukturstrukturausgleich, kurz Morbi-RSA, ist rechtmäßig. Das hat das Bundesozialgericht in seiner Abweisung der Klagen etlicher Krankenkassen gestern in Kassel erklärt. Damit sind die verschieden gewichteten Mittelzuweisungen an die Krankenkassen gemäß der Struktur und Gesundheit ihrer Mitglieder zulässig. Die Kläger hatten argumentiert, dass insbesondere die zur Verteilung genutzte Datenbasis aus dem Jahr 2009 unzureichend und der Strukturausgleich daher willkürlich sei. Dem widersprach das Gericht nun.

Der Chef des Bundesverbands der Ortskrankenkassen, Jürgen Graalmann, begrüßte das Urteil als eine „Stärkung des Solidaritätsprinzip in der gesetzlichen Krankenversicherung." Damit sei klargestellt, „dass der Finanzausgleich in seiner jetzigen Form für einen fairen Kassenwettbewerb unerlässlich ist." Die Bedenken einzelner Kassen seien damit „endgültig abgewiesen". Seitens der deutschen Innungskrankenkassen (IKK) wertete Vorstandsvorsitzender Hans Peter Wollseifer die Entscheidung zwar als „folgerichtig", da eine rückwirkende Korrektur andernfalls „das Vertrauen in die Rechtssicherheit des Risikostrukturausgleichs bei allen Beteiligten vollends untergraben" hätte. Dennoch halten die Innungskrankenkassen an ihrer Grundsatzkritik gegen die Sonderregeln für die Kosten für verstorbene Mitglieder fest, die im Morbi-RSA bis zum Todeszeitpunkt berücksichtigt werden. Im Gegensatz dazu werden die Ausgaben für Versicherte, die die Kasse im Laufe eines Jahres verlassen, auf das ganze Jahr hochgerechnet. Die IKK sieht aufgrund dessen Kassen mit einer jüngeren Mitgliederbasis unberechtigt im Vorteil.

Im Morbi-RSA werden alters-, geschlechts- und riskikobezogene Unterschiede in der Versichertenstruktur der verschiedenen Kassen berücksichtigt, um deren Einnahmen aus dem sogenannten Gesundheitsfonds zu steuern, der sich wiederum aus den Mitgliedsbeiträgen aller gesetzlich Krankenversicherten speist. Zweck des Finanzausgleichs ist es, einer Risikoselektion bei der Gewinnung neuer Mitglieder durch die Krankenkassen vorzubeugen, und im Wettbewerb zwischen den Kassen Chancengleichheit zu ermöglichen. Das in diesem Ansinnen des Gesetzgebers kein Widerspruch zum Grundgesetz besteht, hatte das Bundesverfassungsgericht bereits 2005 entschieden, als sich der damalige RSA in der Entwicklung zu einem morbiditätsorientierten Ansatz befand. Die klagenden Kassen sind nun in insgesamt zehn Revisionsverfahren gegen die Ausgestaltung des Paragraphen §266 des Sozialgesetzbuches vor dem Bundessozialgericht erfolglos geblieben. 

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