Krankenhäuser und Krankenkassen dürfen beim Streit über Vergütungen in vielen Fällen direkt vor die Sozialgerichte ziehen, ohne vorher eine Schlichtungsstelle anzurufen, wie es im Krankenhausfinanzierungsgesetz vorgeschriebenen ist. Das entschied das Bundessozialgericht (BSG) am Mittwoch. Klagen über streitbar gebliebene Vergütungen von Krankenhausleistungen seien „unmittelbar zulässig", wenn die Akteure nicht „verbindlich angezeigt" bekommen hätten, welche Schiedsstelle für sie zuständig sei.
Dies gelte erst recht, solange ein Schlichtungsausschuss nicht errichtet sei oder dieser die Streitschlichtung nicht effektiv wahrnehmen könne. Einzelnen Kliniken und Kassen sei es „nicht zumutbar, von sich aus die Zuständigkeit und Handlungsfähigkeit des zur Schlichtung berufenen Gremiums zu recherchieren, zumal die Anrufung eines nicht arbeitsfähigen Schlichtungsgremiums in der Regel nicht die Verjährung eines Zahlungs- und Rückzahlungsanspruchs" hemme, heißt es in einer Mitteilung des BSG. Der vom Gesetzgeber vorgeschriebene Weg über die Schiedsstellen soll die Gerichte entlasten.
Im konkreten Fall ging es um einen Streit zwischen der Charité und der DAK. Das Berliner Universitätsklinikum hatte von der Krankenkasse eine Vergütung über 1.018 Euro gefordert und Klage erhoben, ohne den im Krankenhausfinanzierunsgesetz vorgesehenen Weg über den Schlichtungsausschuss einzuhalten. „In Berlin war zum Zeitpunkt der Klageerhebung ein solcher Ausschuss nicht errichtet", begründet das Bundessozialgericht (BSG) seine Entscheidung in einer Mitteilung. „Im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Garantie effektiven Rechtsschutzes kann die Anrufung eines Schlichtungsausschusses erst dann Klagevoraussetzung sein, wenn dieser Ausschuss tatsächlich angerufen werden kann", so das BSG weiter. Im November 2013 sei dies in Berlin nicht der Fall gewesen. „Deshalb hätte das Sozialgericht die Klage nicht als unzulässig abweisen dürfen", stellt das BSG fest.
(Az.: B 3 KR 7/14 R)