BSG bestätigt Mindestmengenvorgabe für Knie-TEP

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Das Bundessozialgericht (BSG) hat die Mindestmengen für Kniegelenk-Totalendoprothesen (Knie-TEP) für rechtmäßig erklärt. Die Richter werteten in ihrem Urteil vom Dienstag die Einschätzung des G-BA, dass " eine Mindestmenge von 50 Knie-TEPs im Kalenderjahr pro Betriebsstätte die Güte der Versorgung fördert", als „vertretbar. Auch die Auffassung des Ausschusses, dass Knie-TEPs planbare Leistungen seien, hielten die Richter für „hinreichend mit wissenschaftlichen Belegen untermauert".

Der G-BA begrüßte das Urteil. Es schaffe  „für den weiteren Umgang mit dem Qualitätssicherungsinstrument der Mindestmenge die erhoffte Rechtsklarheit", sagte der G-BA-Vorsitzende Josef Hecken in Berlin. Sie könnten somit auch künftig fester Bestandteil der Steuerungen von Krankenhausbehandlungen bleiben.

Das LSG Berlin-Brandenburg hatte im August 2011 zunächst der Klage einer Klinik gegen die Mindestmengenvorgaben bei Knie-TEP stattgegeben. Daraufhin legte der G-BA in höchster Instanz Revision ein, setzte die Regelung aber vorübergehend aus. Diese Aussetzung ist unabhängig von der gestrigen BSG-Entscheidung nach wie vor gültig, teilte der G-BA nun mit. Sie werde aber „alsbald formal aufgehoben". Die Mindestmenge von 50 Knie-TEPs würde damit wieder verbindlich.

(AZ: BSG B 1 KR 33/13 R)

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