In einem aktuellen Urteil hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass ein Honorararzt kein Wahlarzt sein kann. Damit klärte der BGH die bislang in der Rechtsprechung kontrovers betrachtete Frage nach der Zulässigkeit einer Vereinbarung über eine gesonderte wahlärztliche Vergütung zwischen dem Patienten und dem Krankenhausträger und/oder einem Honorararzt. Ein Honorararzt kann demnach Operationen an Patienten nicht als Wahlleistungen gemäß § 17 Absatz 3 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetz abrechnen. Eine vom Patienten an ihn gezahlte Vergütung ist zurückzuzahlen. Das gilt selbst dann, wenn sich der Patient in einer Vereinbarung mit dem Honorararzt mit dessen Abrechnung einverstanden erklärt hat.
Doch es gibt Ausweichlösungen, die dem Honorararzt einen Vergütungsanspruch erhält und damit dem Patienten die Möglichkeit einräumt, den Arzt als Behandler zu erhalten, den er als Wahlarzt wünscht. Die sicherste Variante ist die Teilzeitanstellung des (bisherigen) Honorararztes. Zu denken ist aber auch an eine Veranlassung der honorarärztlichen Leistung durch einen (liquidationsberechtigten) Krankenhausarzt.
Den kompletten Rechtstipp zum Urteil ((Az.: III ZR 85/14) lesen Sie in der kommenden f&w-Ausgabe, die am 24. November erscheint.

Auswege aus dem „Honorararztverbot"
