Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel hat gestern in einem Grundsatzurteil die Klage eines Versicherten gegen die elektronische Gesundheitskarte (eGK) abgewiesen. Statt einer eGK forderte er von seiner Krankenkasse eine Nachweisberechtigung entsprechend der bisher gültigen Krankenversichertenkarte ohne Lichtbild und einen Chip zur Stammdatenspeicherung. Das BSG sieht allerdings in den neuen Normen keine Verletzung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung. Zudem sei die eGK „in ihrer gegenwärtigen Gestalt und ihren gegenwärtigen und zukünftigen Pflichtangaben und Pflichtanwendungen durch überwiegende Allgemeininteressen gerechtfertigt", heißt es in einem Terminbericht des BSG. Darüber hinaus verbessert die neue Karte dem Gericht zufolge den Schutz vor missbräuchlicher Inanspruchnahme von Kassenleistungen und fördere auch die Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung.
Ab dem 1. Januar 2015 gilt für die Inanspruchnahme von ärztlichen Leistungen ausschließlich die eGK. Noch bis Ende des Jahres können Patienten die alte Versichertenkarte benutzen, danach verliert sie – unabhängig vom aufgedruckten Datum – ihre Gültigkeit.
BibliomedManager

BSG erklärt eGK für rechtmäßig

BibliomedManager