Die Subventionen des Landkreises Calw für sein kommunales Krankenhaus müssen nicht von der Europäischen Kommission genehmigt werden und unterliegen nicht dem EU-Wettbewerbsrecht. Das entschied das Oberlandesgericht Stuttgart am Donnerstag. Der Bundesverband Deutscher Privatkliniken (BDPK) hatte vor dem Oberlandesgericht seinen Klageweg gegen die Subventionen fortgesetzt, weil er im Verlustausgleich durch den Landkreis eine wettbewerbswidrige Subvention sieht. Das Gericht wies die Klage mit Verweis auf die Freistellungsentscheidung der EU-Kommission aus dem Jahr 2005 ab, nach der Beihilfen für sogenannte Dienste von allgemeinen wirtschaftlichen Interesse (DawI) nicht von Brüssel genehmigt werden müssen.
Der BDPK teilte mit, er halte „die Entscheidung des Oberlandesgerichts für falsch". Schließlich hätten Krankenhäuser in privater, kirchlicher und kommunaler Trägerschaft den gleichen Versorgungsauftrag. „Nur die kommunalen Kliniken erhalten jedoch zusätzliche Subventionen aus Steuermitteln. Das stellt eine Wettbewerbsverzerrung dar und verstößt gegen das Europäische Beihilferecht." Durch die „rechtswidrigen Subventionen" habe kein Patient im Landkreis Calw einen zusätzlichen Nutzen. „Das Steuergeld gleicht lediglich die Verluste der kommunalen Klinik aus, ohne dass die Ursachen beseitigt werden." Ein vom Landkreis Calw selbst in Auftrag gegebenes Gutachten identifiziere als Ursache der Verluste fehlende Patienten, da sich rund zwei Drittel der Einwohner des Landkreises in den 18 umliegenden Krankenhäusern behandeln ließen.
Der Vorsitzende des Interessenverbandes kommunaler Krankenhäuser (IvkK), Bernhard Ziegler, erklärte nach dem Urteil: „Das Oberlandesgericht hat eindeutig entschieden: Krankenhäuser sind eine Pflichtaufgabe für kommunale Träger. Sie mit den Ordnungsprinzipien des EU-Binnenmarktes zu messen, wäre die eigentliche Verzerrung, weil die Entscheidungs- und Regelungskompetenz auf der Ebene der Ländergesetzgebung liegt und bleiben soll." Ziegler forderte den BDPK auf, das Urteil zu akzeptieren, oder die Streitfrage dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen. „Denn nur dort kann geklärt werden, wie sich das grundgesetzlich garantierte Sozialstaatsgebot zum Gedanken des EU-Binnenmarktes verhält."