Mindestmenge für Knie-TEP gilt wieder

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Krankenhäuser dürfen ab dem 1. Januar 2015 Patienten nur dann ein künstliches Kniegelenk einsetzen, wenn sie voraussichtlich mindestens 50 solcher Eingriffe im Jahr vornehmen. Das hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) am Donnerstag beschlossen und damit eine seit dem Jahr 2006 ausgesetzte Regelung wieder in Kraft gesetzt, wie das oberste Gremium der Selbstverwaltung mitteilte. Anlass der Aussetzung war ein jahrelanger Rechtsstreit über die Befugnisse des G-BA, solche Regeln vorzunehmen. Im Oktober hatte das Bundessozialgericht die Einschätzung des G-BA, dass „eine Mindestmenge von 50 Knie-TEPs im Kalenderjahr pro Betriebsstätte die Güte der Versorgung fördert" in ihrem Urteil als „vertretbar" bezeichnet

Der G-BA kündigte daraufhin an, die die Aussetzung der Mindestmengenregelung schnellstmöglich wieder aufzuheben. „Das Bundesozialgericht hat letzte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Mindestmengen-Regelungen ausgeräumt. Außerdem hat es bestätigt, dass der G-BA seinen Gestaltungsspielraum nicht überschritten hat, indem er eine jährliche Mindestmenge von 50 Knie-TEP pro Krankenhaus festsetzte, auch wenn weder aus den vorhandenen Studien noch aus den auf der Grundlage der BQS-Daten durchgeführten Berechnungen des Instituts für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen explizite Schwellenwerte für Mindestmengen abzuleiten sind", sagte Dr. Regina Klakow-Franck, unparteiisches Mitglied im G-BA und Vorsitzende des Unterausschusses Qualitätssicherung. „Eine jährliche Fallzahl von 50 Knie-TEP stellt grundsätzlich sicher, dass durchschnittlich jede Woche eine Knie-TEP-Operation erfolgt. Auch aus Sicht des Bundessozialgerichts trägt dies maßgeblich dazu bei, eine hinreichende Behandlungsroutine für diesen komplexen Eingriff zu gewährleisten." Unberührt von diesem Beschluss bleibt laut G-BA die Aussetzung der Mindestmenge für die Versorgung von Früh- und Neugeborenen vom 17. Februar 2011, so dass für Perinatalzentren Level 1 derzeit weiter die Mindestmenge von 14 gilt.

Der G-BA veröffentlichte am Donnerstag außerdem ein Patientenmerkblatt, um den Krankenhäusern die Qualitätssicherung zu vereinfachen.

Urteil des Bundessozialgerichts: BSG B 1 KR 33/13 R

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