Die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) hat die gestern vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) beschlossene Konkretisierung der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) für Patienten mit gynäkologischen Tumoren kritisiert. Sie verbiete gesetzlich Versicherten den Zugang zu Krebsbehandlungen in spezialisierten Krankenhausambulanzen, wenn der Krebs nicht schwer genug sei, sagte DKG-Hauptgeschäftsführer Georg Baum gestern in Berlin. „Dies ist absolut unverständlich".
Der Beschluss bezieht sich dem G-BA zufolge auf schwere Verlaufsformen von bösartigen Krebserkrankungen der weiblichen Unterleibsorgane sowie Brustkrebs. Nach den bisherigen Regelungen zur ambulanten Krankenhausbehandlung konnten Kliniken laut der DKG Krebspatienten ohne wesentliche Einschränkungen ambulant behandeln. Die neuen Vorgaben machten dies allerdings nur noch bei besonders schweren Ausprägungen vor allem von Krebserkrankungen möglich. „Die durch den G-BA-Beschluss jetzt konkret zu erfolgende Umsetzung führt nicht zu einer Eingrenzung auf schwere Verlaufsformen, wie gesetzlich vorgesehen, sondern zusätzlich zu empfindlichen Eingrenzungen im Leistungsspektrum", heißt es in einer DKG-Mitteilung. So dürften etwa Krebspatienten, die ambulant in Kliniken therapiert worden seien, nicht mehr zur ambulanten Nachsorge in die Häuser kommen.
Der G-BA hatte die Rahmenrichtlinie zur ASV bereits im März 2013 beschlossen. Gesetzliche Grundlage der ASV ist § 116b SGB V. Der ehemals ausschließlich auf Krankenhäuser bezogene Geltungsbereich wurde mit dem Gesetz auch auf vertragsärztliche Leistungserbringer ausgedehnt und soll in einem neuen Versorgungssektor zwischen ambulanter und stationärer Versorgung angesiedelt sein.
Neben dem Beschluss zur ASV traf der G-BA am Donnerstag eine Vielzahl weiterer Entscheidungen. So gelten für minimalintensive Herzklappeninterventionen künftig Mindeststandards. Krankenhäuser, die kathetergestützte Aortenklappenimplantationen (TAVI) oder das Clipverfahren an der Mitralklappe (transvenöse Clip-Rekonstruktion der Mitralklappe) durchführen wollen, müssen bestimmte strukturelle, fachliche und personelle Anforderungen nachweislich erfüllen, um diese Leistungen zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung anbieten zu dürfen. „Für Patientinnen und Patienten mit niedrigem Risikoscore bleibt der konventionelle Aortenklappenersatz durch eine offene Operation bis auf weiteres die Methode der Wahl", sagte Regina Klakow-Franck, unparteiisches Mitglied im G-BA und Vorsitzende des Unterausschusses Qualitätssicherung. Für ältere Patienten mit hohem Risikoscore, die eigentlich inoperabel seien, stelle die minimalinvasive Aortenklappenimplantation über einen Katheter inzwischen eine etablierte Behandlungsoption dar, bei der der Umstieg auf die offene Operation nur noch sehr selten notwendig sei.
Die Indikationsstellung zur TAVI habe interdisziplinär abgestimmt zwischen Kardiologie, Herzchirurgie und Anästhesiologie in dem sogenannten HEART-Team zu erfolgen. Während der Durchführung des Eingriffs müssen sämtliche Teammitglieder durchgehend anwesend sein, teilte der G-BA mit. „Da Komplikationen aber auch nach dem Eingriff nicht ausgeschlossen sind, haben wir den internationalen Leitlinien entsprechend festgelegt, dass TAVI nur an Krankenhäusern mit beiden Fachabteilungen – Kardiologie und Herzchirurgie – durchgeführt werden darf", erklärte Klakow-Franck den Beschluss. „Für Krankenhäuser mit kardiologischen Fachabteilungen, die die TAVI seit dem 1.1.2013 bis zum 30.6.2014 bereits erbracht haben, aber diese Anforderung noch nicht erfüllen, haben wir eine Übergangsfrist bis zum 30.6.2016 eingeräumt. Bis dahin müssen diese Krankenhäuser die Verfügbarkeit der gegebenenfalls notwendigen herzchirurgischen Versorgung durch Kooperationsvereinbarungen sicherstellen."
Beim Clipverfahren an der Mitralklappe müsse das durchführende Krankenhaus mindestens über eine der beiden Fachabteilungen verfügen. Ergänzend seien in diesem Fall Kooperationsvereinbarungen mit externen Fachabteilungen zu schließen. Da Indikationsstellung, Durchführung und Nachbehandlung kontinuierlich spezifische fachärztliche und (intensiv) pflegerische Expertise benötigen, werden in der Richtlinie zudem detaillierte Anforderungen an die Qualifikation und Verfügbarkeit des ärztlichen und pflegerischen Personals des Krankenhauses beziehungsweise der einzelnen Fachabteilungen gestellt.
Ferner hat der G-BA am Donnerstag das Spektrum der Diagnosen und der Fähigkeitsstörungen, bei denen die Verordnung einer Soziotherapie in Betracht kommt, im Zuge der Neufassung der Soziotherapie-Richtlinie erweitert und präzisiert. So sind anstelle der bisher vorgesehenen drei künftig maximal fünf Therapieeinheiten zur Motivierung der Patienten zulässig, um die gegebenenfalls folgende Soziotherapie zu sichern. Im Hinblick auf eine kontinuierliche Patientenversorgung ist nun zudem eine Berichtspflicht des soziotherapeutischen Leistungserbringers gegenüber dem verordnenden Arzt vorgesehen. Weiterhin haben zukünftig auch psychiatrische Institutsambulanzen beziehungsweise deren Fachärztinnen und Fachärzte die Möglichkeit, Soziotherapie zu verordnen.
Auch eine Reihe von Beschlüssen zur Nutzenbewertung von Arzneimitteln stand gestern auf der Tagesordnung des G-BA. Diese können auf der Website des Organs abgerufen werden.
BibliomedManager

DKG kritisiert G-BA-Beschluss zur ASV

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