Laut einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom Montag dürfen Privatkliniken mit einem hohen Anteil gesetzlich Versicherter im Vergleich zu öffentlichen Krankenhäusern nicht schlechter gestellt werden (AZ: V R 20/14). Privatkliniken können demnach von der Umsatzsteuer ebenso befreit werden wie andere Krankenhäuser, unabhängig von der Frage, ob sie einen Versorgungsauftrag haben oder im Krankenhausplan stehen.