Antikorruptionsgesetz bleibt umstritten

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Während die Medizinproduktehersteller eine klarere Akzentuierung im Antikorruptionsgesetz fordern, befürwortet die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) die geplante Aufnahme eines neuen Straftatbestandes für Korruptionsdelikte im Gesundheitswesen in das Strafgesetzbuch (StGB). Dies sei besser als die ursprünglich vorgesehene Einbindung eines gesonderten Straftatbestandes im Sozialgesetzbuch V, argumentiert die DKG in einer gestern veröffentlichten Stellungnahme. Denn eine derartige strafrechtliche Regelung hätte korruptes Verhalten „lediglich innerhalb des Systems der gesetzlichen Krankenversicherung unter Strafe gestellt, ohne entsprechenden Verhaltensweise auch in der privatärztlichen Versorgung Rechnung zu tragen", so die DKG. Da die in § 299a StGB – neu – beschriebene Vorteilsnahme zusätzlich in Zusammenhang mit einer „Unrechtsvereinbarung" stehen müsse, werde vermieden, dass auch bestehende, zulässige und gewünschte Kooperationen im Gesundheitswesen künftig verboten würden.

Der Bundesverband Medizintechnologie (BVMed) dagegen sieht sinnvolle Kooperationen zwischen Ärzten und Unternehmen gefährdet. "Die geplante Strafrechtsregelung sollte gewollte Kooperationen nicht ver- oder behindern, sondern klarstellen, dass als hinreichender Anfangsverdacht das alleinige Bestehen von sozialrechtlich oder berufsrechtlich gewollten Kooperationen nicht ausreicht", sagte BVMed-Geschäftsführer und Vorstandsmitglied Joachim M. Schmitt gestern in einer Stellungnahme. Der BVMed spricht sich für eine ersatzlose Streichung der Tatbestandsalternative aus. Das schaffe Klarheit darüber, welches Verhalten strafbar ist, und welches nicht.

Entscheidend für ein erfolgreiches Gesundheitssystem sei die Kooperation der Leistungserbringer. Um die „multidisziplinäre Patientenversorgung" aufrechtzuerhalten, dürfe das Gesetz nicht als Kooperationsbremse fungieren, so der Verband. Eine klarere Abgrenzung von zulässigem und strafbarem Verhalten sei deshalb zwingend notwendig, auch um sinnvolle Formen der Zusammenarbeit von Unternehmen mit Ärzten und Pflegekräften wie Schulungen von Pflegekräften, die Teilnahme eines Leistungserbringers an der integrierten Versorgung oder gemeinsame Versorgungsforschungsprojekte nicht zu gefährden.

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