Versorgungsstärkungsgesetz tritt zum 1. August in Kraft

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Der Bundestag hat am Donnerstagnachmittag das Versorgungsstärkungsgesetz (VSG) mit den Stimmen der großen Koalition beschlossen. Es tritt am 1. August in Kraft und beinhaltet zahlreiche Neuregelungen vor allem für den ambulanten Sektor, betrifft aber auch in zahlreichen Punkten die Krankenhäuser. So erhalten Patienten ein Recht auf Zweitmeinung, die Kliniken werden stärker in die ambulante Versorgung eingebunden, wenn der niedergelassene Sektor keine Facharzttermine vermitteln kann. Zudem wird es einen 300 Millionen Euro schweren Innovationsfonds zur Verbesserung der sektorenübergreifenden Versorgung geben. Auch das Entlassmanagement wird reformiert.

Bis zum Schluss heftig diskutiert wurde über die Neuregelungen zur ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV). Das VSG hebt nun die Einschränkung auf, dass bei onkologischen und rheumatologischen Erkrankungen nur Patienten in den neuen Versorgungssektor aufgenommen werden dürfen, wenn ihre Krankheit eine schwere Verlaufsform mit einem besonderen Krankheitsverlauf aufweist. Das generelle Merkmal, dass die ASV bei Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen eine interdisziplinäre Abstimmung und Koordination der Patientenversorgung erfordert, bleibt auch für onkologische und rheumatologische Erkrankungen bestehen.

Nachteil für die Krankenhäuser: Kliniken, die nach den alten Regeln des § 116 b SGB V Patienten ambulant behandelt haben, dürfen dies künftig nach Ende einer Übergangsfrist von drei Jahren nur noch dann, wenn sie die Bedingungen der neuen Regelung erfüllen. Der Bestandsschutz entfällt also.

Der Verband der Universitätsklinika Deutschlands (VUD) begrüßte das VSG im Grundsatz, schließlich erhielten die Hochschulambulanzen erstmals ausdrücklich einen eigenen Versorgungsauftrag. Die Finanzwirkung der neuen Regelungen werde jedoch entscheidend davon abhängen, dass die Kassenärztliche Bundesvereinigung, die Deutsche Krankenhausgesellschaft und die Krankenkassen sachgerechte Regelungen für den Zugang zu den Hochschulambulanzen und deren Finanzierung festlegten.

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