Neue Regelung zur Unterbringung in Psychiatrie

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Die Unterbringung in psychiatrischen Kliniken soll reformiert werden. Einen entsprechenden Gesetzentwurf hat das Bundeskabinett am Mittwoch verabschiedet. Die Novellierung des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 des Strafgesetzbuches sieht eine maßvolle Beschränkung auf gravierende Fälle vor. „Die Neuregelungen sollen in Zukunft dafür sorgen, dass vor allem unverhältnismäßig lange Unterbringungen möglichst vermieden werden können", sagte Justizminister Heiko Maas (SPD) in Berlin. Dies gelte zum Beispiel für Fälle, in denen vom Betroffenen lediglich geringere wirtschaftliche Schäden drohen.

Eine Novellierung war notwendig geworden, weil in den vergangenen Jahren ein kontinuierlicher Anstieg der nach § 63 StGB untergebrachten Personen verzeichnet wurde und sich die Dauer ihrer Unterbringung erhöht hatte, ohne dass gleichzeitig die Gefährdung durch die Untergebrachten angestiegen sei. Das Gesetz sieht vor, dass eine nach § 67d Absatz 6 StGB vorgesehene Unterbringung über sechs und zehn Jahre hinaus grundsätzlich nur noch erfolgen soll, „wenn Taten drohen, durch die die Opfer körperlich oder seelisch schwer geschädigt werden oder in die Gefahr einer schweren seelischen oder körperlichen Schädigung gebracht werden". Lebenslange Unterbringungen sollen nur bei wirklich schweren Fälle in Betracht gezogen werden. Die sogenannten regelmäßigen Überprüfungen von Fällen sollen engmaschiger erfolgen.

Kritik kommt von Bündnis 90/Die Grünen. Maria Klein-Schmeink, Sprecherin für Gesundheitspolitik, und Hans-Christian Ströbele, Mitglied im Rechtsausschuss, werfen der Bundesregierung vor, die Reform bleibe halbherzig. Zwar sei sie längst überfällig, weil zu viele Menschen oft jahrelang eingesperrt und mit Medikamenten „ruhig" gestellt würden, ohne dass ein ausreichendes Anlassverhalten dies rechtfertigen könne. Doch die neuen Voraussetzungen berücksichtigten den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht zur Genüge. Taten mit nur wirtschaftlichem Schaden sollten keine unbefristete Unterbringung rechtfertigen. Nicht verhältnismäßig sei etwa, dass bei Vorliegen von „besonderen Umständen" auch leichtere Ausgangstaten für eine Unterbringung ausreichen sollen. Der Fall von Gustl Mollath habe exemplarisch die Schwächen des geltenden Unterbringungsrechts aufgezeigt.

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