Verfassungsmäßigkeit des G-BA in der Schwebe

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Der Verfassungsrichter Ferdinand Kirchhof hat laut einem Bericht der „Frankfurter Allgemeinen Zeitung" (FAZ) Hinweise gegeben, dass das Bundesverfassungsgericht die grundgesetzliche Legitimation des Gemeinsamen Bundesschusses (G-BA) in einem bald zu erwartenden Urteil hinterfragen werde. Vage Vorgaben und eine schwache Kontrolle des G-BA durch den Gesetzgeber könnten demnach das Demokratieprinzip verletzen, schreibt die FAZ am Dienstag unter Berufung auf Kirchhof. Zugleich beeinflusse der G-BA ein großes Finanzvolumen. Der Karlsruher Richter habe dies mit dem 300 Milliarden Euro schweren Bundeshaushalt verglichen.

Dem Blatt zufolge könnte ein entsprechendes Urteil schon in Kürze gefällt werden. Es bezieht sich auf eine „Verfassungsbeschwerde zu den Voraussetzungen für Ansprüche von gesetzlich Krankenversicherten mit schwerwiegenden Erkrankungen auf Medizinprodukte nach § 31 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) sowie zur Rechtsetzungskompetenz des Gemeinsamen Bundesausschusses im System der gesetzlichen Krankenversicherung", wie es auf der Internetseite des höchsten deutschen Gerichts heißt (AZ: 1 BvR 2056/12).

Mitte des Jahres war der Jura-Professor Winfried Kluth, Inhaber des Lehrstuhls für Öffentliches Recht an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg, in einem Gutachten allerdings zu einer gegenteiligen Sicht gekommen, als jene die sich nun laut FAZ aus Karlsruhe andeutet. In seiner Schrift mit dem sperrigen Titel „Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) nach § 91 SGB V aus Perspektive des Verfassungsrechts: Aufgaben, Funktionen und Legitimation", erschienen als Band 38 der „Schriften zum Gesundheitsrecht", bescheinigte er dem G-BA ausreichend demokratische Legitimation. Er gestand jedoch zu, dass Rechtswissenschaftler, die nur eine über Regierung und Parlament auf das Staatsvolk rückführbare Legitimationskette als ausreichend gelten ließen, Selbstverwaltungsträger nur als demokratisch defizitäre Verwaltungsform über Ausnahmetatbestände rechtfertigen könnten.

Das Bundesverfassungsgericht habe bisher jedoch anders argumentiert. Kluth führt zahlreiche Aussagen der Richter aus der Vergangenheit an, die dazu führten, dass an der verfassungsmäßigen Legitimation des G-BA nicht zu zweifeln sei. Die neuere Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts zeige, „dass der Gesetzgeber Selbstverwaltungsorganisationen neben der Verwirklichung der Partizipation auch dort nutzen kann, wo es darum geht, qualifiziertes Wissen zu generieren und divergierende Interessen zur Steigerung der Akzeptanz von Normen einzubeziehen zum Ausgleich zu bringen". Bis zum heutigen Redaktionsschluss konnte die Pressestelle des Bundesverfassungsgerichts keine Angaben machen, bis wann mit dem Urteil zu rechnen sei.

 

 

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