Karlsruhe lässt G-BA weiterarbeiten

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Die Verfassungsbeschwerde (1 BvR 2056/12) gegen Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) aufgrund mangelnder demokratischer Legitimation hat vor dem Bundesverfassungsgericht nicht bestanden. Allerdings halten die Karlsruher Richter die Türe offen für weitere Prüfungen der Institution, wie die Argumentation zeigt. Unter dem Strich lehnt Karlsruhe die Beschwerde gegen ein Urteil des Bundessozialgerichts zur Versagung von Therapiekosten durch die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) und gegen die normativen Zuständigkeiten des G-BA aber als unzulässig ab, wie es in einer Pressemitteilung vom Freitagmorgen heißt. Die Beschwerde zeige nicht substantiiert und schlüssig die Möglichkeit der Verletzung von Grundrechten der Beschwerdeführerin auf, lautet die Begründung. „Teilweise genügt sie auch nicht den Anforderungen an die Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde."

Jedoch könne es dem G-BA grundsätzlich durchaus an Legitimation mangeln, wenn eine von ihm erlassene Richtlinie beispielsweise „mit hoher Intensität Angelegenheiten Dritter regelt, die an deren Entscheidung nicht mitwirken konnten", führt das Gericht aus. Maßgeblich sei dafür, inwieweit der Ausschuss für seine zu treffenden Entscheidungen gesetzlich angeleitet und beaufsichtigt werde. Dem werde die Verfassungsbeschwerde nicht gerecht. „Insbesondere auf die allein in Frage stehende Befugnisnorm des § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB V und auf die demokratische Legitimation des Gemeinsamen Bundesausschusses gerade für die darauf gründende Richtliniensetzung geht sie gar nicht ein, sondern begnügt sich mit der Wiedergabe allgemeiner Zweifel an der generellen Legitimation dieser Institution", heißt es in der Mitteilung weiter.

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