Die Rechtspolitiker von CDU und SPD haben sich auf eine gemeinsame Formel für das bereits im parlamentarischen Verfahren steckende Antikorruptionsgesetz für das Gesundheitswesen geeinigt. Anders als im ursprünglichen Gesetzentwurf vorgesehen sollen Verstöße gegen das Berufsrecht jedoch nicht mehr strafbar seien, wie der CDU-Bundestagsabgeordnete Jan-Marco Luczak mitteilte. Der Grund seien verfassungsrechtliche Bedenken, die in der Expertenanhörung zu dem Gesetz wiederholt genannt worden seien.
Luczak erklärte: „Hier bestanden gewichtige Bedenken, ob die Norm das strafbare Verhalten hinreichend präzise und konkret genug beschrieben und damit dem Bestimmtheitsgebot Rechnung getragen hätte. Der Bundesgesetzgeber hätte hier nämlich auf Berufspflichten Bezug genommen, die in den einzelnen Bundesländern durch die Berufskammern sehr unterschiedlich geregelt und ausgelegt werden. Folge wäre nicht nur ein Legitimationsdefizit gewesen, sondern möglicherweise auch eine unterschiedliche Strafbarkeit."
Trotzdem entstünden nun keine Lücken im Gesetz. In der Praxis würden Korruptionsfälle fast ausnahmslos von der vom Tatbestand zum Schutz des lauteren Wettbewerbs erfasst. Der Begriff des „Wettbewerbs" sei in diesem Zusammengang weit auszulegen. Das stelle der Gesetzgeber in der Beschlussempfehlung des Ausschusses ausdrücklich klar. „Auch ein Monopolist kann sich daher strafbar machen, wenn er durch korruptes Verhalten den Marktzutritt von Wettbewerbern verhindern will", führ Luczak weiter aus. In anderen Konstellationen liege in aller Regel eine Strafbarkeit wegen Körperverletzung, Betrug oder Untreue vor. „Bereits jetzt gilt, dass etwa die Verschreibung eines nicht medizinisch indizierten Medikaments als Körperverletzung bestraft werden kann." Korruption im Gesundheitswesen werde zudem als Offizialdelikt ausgestaltet. Die die Staatsanwaltschaften verfolgten diese Taten deshalb künftig von Amts wegen. Ein Strafantrag sie nicht notwendig.
BibliomedManager
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