Die Nutzenbewertung von Methoden mit Medizinprodukten im Krankenhaus sollte nach Ansicht des Bundesverbandes Medizintechnologie (BVMed) in Teilen anders verlaufen, als es die Verfahrensordnung des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) vorsieht. Derzeit prüft das Bundesgesundheitsministerium (BMG) als Rechtsaufsicht den entsprechenden G-BA-Beschluss - Ausgang noch offen.
Der BVMed stellt fünf Themen in den Fokus, wie aus dem Schreiben an das BMG hervorgeht, das BibliomedManager vorliegt. Erstens hält der Verband es für nicht sinnvoll, dass es ausreichen soll, wenn ein Krankenhaus, das eine entsprechende Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethode (NUB) beantragt, die Kontaktaufnahme („ins Benehmen setzen") mit dem Hersteller bestätigt. Zweitens gewährleiste die Definition des „betroffenen Herstellers" nicht die zwingende Beteiligung des rechtlich verantwortlichen und gegebenenfalls alleinig betroffenen Unternehmens.
Drittens liege in den Regeln des G-BA, die ein „striktes Vorrangverhältnis" von randomisierten klinischen Studien vor Beobachtungsstudien festlegten, „ein Verstoß gegen den gesetzlichen Auftrag". Viertens kritisiert der BVMed, dass nur abgelehnte Entscheidungen über die Anwendbarkeit des Medizinprodukte-Methodenbewertungsverfahrens begründet werden müssten. Fünftens liege die Regelung des Potenzials einer Erprobung nicht im gesetzlichen Auftrag des G-BA.
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BVMed sieht Änderungsbedarf an G-BA-Verfahrensordnung

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