Vorgaben zu Qualitätsmanagement in Praxen und Kliniken geändert

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Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die bereits im Dezember 2015 beschlossenen einheitlichen Regeln für ein sektorenübergreifendes Qualitätsmanagement am Donnerstag angepasst. Mit entsprechenden Ergänzungen in der neuen Qualitätsmanagement-Richtlinie stellt er klar, welche Maßnahmen ausnahmslos anzuwenden sind und unter welchen Voraussetzungen und mit welchen Begründungen von den Vorgaben abgewichen werden darf, heißt es in einer Pressemitteilung des obersten Gremiums der Selbstverwaltung.

Ausnahmslos einzusetzen und anzuwenden seien dem Beschluss zufolge die Instrumente Risikomanagement, Fehlermanagement und Fehlermeldesysteme sowie die Vorgaben für das Beschwerdemanagement im Krankenhaus und für den Einsatz von Checklisten bei operativen Eingriffen, die unter Beteiligung von zwei oder mehr Ärzten bzw. Ärztinnen erfolgen. Dazu erklärte Dr. Regina Klakow-Franck, unparteiisches Mitglied des G-BA und Vorsitzende des Unterausschusses Qualitätssicherung: „Mit der nun getroffenen Klarstellung haben wir den Stellenwert der obligatorischen Instrumente des Qualitätsmanagements und damit des Patientenschutzes im Sinne des Gesetzgebers präzisiert."

Die erstmals sektorenübergreifend angelegte Qualitätsmanagement-Richtlinie (QM-RL) war bereits am 17. Dezember 2015 in einer Neufassung beschlossen worden, bislang aber noch nicht in Kraft getreten. Die Änderungen der ansonsten nicht beanstandeten Richtlinie erfolgten nach einer Auflage des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG). Der Beschluss werde dem BMG zur Prüfung vorgelegt und trete nach Nichtbeanstandung und Bekanntmachung in Kraft, teilte der G-BA weiter mit. 

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