EuGH: Leiharbeitsrichtlinie gilt auch für DRK-Schwestern

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Schwestern des Deutschen Roten Kreuzes (DRK), die auf Leihbasis außerhalb der DRK arbeiten, sind den Beschäftigten in ihren Unternehmen gleichgestellt. Das entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) vergangene Woche im Streitfall zwischen dem Betriebsrat der Ruhrlandklinik gGmbH und deren Betriebsleitung.

Bislang hatten DRK-Schwestern als Vereinsmitglieder des DRK nach deutschem Recht keine vollständigen Arbeitnehmerrechte. Für sie galt weder das deutsche Arbeitsrecht noch das Streikrecht. Sie hatten zudem keinen Zugang zu staatlichen Arbeitsgerichten und konnten auch an Betriebsratswahlen nicht teilnehmen. Betroffen sind nach Informationen der Dienstleistungsgewerkschaft Verdi etwa 25.000 Arbeitnehmerinnen in 33 DRK-Schwesternschaften.

Das Gericht sollte auf Anfrage des Bundesarbeitsgericht nun entscheiden, ob eine entsprechende europäische Richtlinie, die die grundsätzliche Gleichbehandlung solcher Arbeitnehmer vorsieht, auch für die DRK-Schwestern gilt. Dies bejahte das EuGH. Übertragen auf deutsches Recht könnte das beim Bundesarbeitsgericht fortgeführte Verfahren nun dazu führen, dass zum Beispiel für längere Zeit „ausgeliehene" DRK-Schwestern von ihren Betrieben übernommen werden müssen, so die Interpretation der Gewerkschaft Verdi.

 

 

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