Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die deutsche Preisbindung für rezeptpflichtige Medikamente für unzulässig erklärt. Das Prinzip der Preisbindung sicherte deutschen Patienten bislang zu, jedes Medikament in jeder Apotheke hierzulande zum gleichen Preis erhalten zu können. Aus Sicht der Richter stellt die Preisbindung eine Beschränkung des freien Warenverkehrs dar, die mit den europäischen Verträgen hierzu nicht vereinbar ist.
Hintergrund ist ein Rechtsstreit der Deutschen Parkinson Vereinigung (DPV) mit dem Verein „Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs" (ZBW) vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf. Der DPV wollte seinen Mitgliedern über ein vertraglich ausgehandeltes Bonussystem mit der niederländischen Versandapotheke DocMorris einen preisgünstigeren Zugang zu Medikamenten verschaffen. Die Wettbewerbskritiker vom ZBW klagten dagegen erfolgreich auf Unterlassung. In zweiter Instanz bat das Oberlandesgericht Düsseldorf daraufhin den EuGH um eine Vorabentscheidung, ob die deutsche Preisbindung den Regeln der Europäischen Union zum freien Verkehr von Waren und Dienstleistungen widerspreche.
Diesen Konflikt zwischen den Verträgen der EU-Mitgliedsstaaten zum freien Warenverkehr (§34 AEUV) sahen die Richter nun tatsächlich als gegeben an. Zwar erlaubten die Regeln Ausnahmen, etwa zum „Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen" (§36 AEUV). Dem EuGH fehlte jedoch der wissenschaftliche Nachweis für das Argument, die deutsche Preisbindung sei der Garant für eine flächendeckende Versorgung mit Apotheken. Nach Meinung des Apothekenverbands ABDA sichere die Preisbindung dadurch den Notfallzugang zu Arzneimitteln. Jedoch sahen die Richter auch die Notfallversorgung durch den Wegfall der Preisbindung nicht als gefährdet an. Dahingegen könne der freie Preiswettbewerb Patienten in Deutschland Vorteile bringen, da er über den europäischen Markt eventuell Zugang zu günstigeren Medikamenten ermögliche.