In Reaktion auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs zur Aufhebung der Preisbindung für rezeptpflichtige Medikamente in Deutschland will Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe offenbar ein Verbotsgesetz anstoßen. Einem Bericht der Rheinischen Post zufolge habe der Minister nach einem Treffen mit den Apothekerverbänden entschieden, den Versandhandel mit Medikamenten in Deutschland zu verbieten. Die Zeitung beruft sich auf Informationen aus Regierungskreisen. Das Verbot solle sicherstellen, dass das bestehende Filialennetz der Apotheken in Deutschland überlebensfähig bleibt.
Der Versandhändler DocMorris mit Sitz in den Niederlanden errechnete für das deutsche Gesundheitssystem ein Einsparpotenzial von insgesamt 500 Millionen Euro durch die Zulassung nicht-deutscher Apotheken am Versandmarkt hierzulande. Am Gesamtvolumen des Apothekenmarktes mit Medikamenten von rund 40 Milliarden Euro ermöglicht der Versandhandel demnach potenzielle Einsparungen von etwas über 1 Prozent. Der Apothekenverband ABDA sieht dadurch die Existenz deutscher Apotheken bedroht.
Das Verbotsvorhaben Gröhes stellt eine direkte Reaktion auf ein aktuelles Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) dar. Dieser hatte vergangene Woche die deutsche Preisbindung für rezeptpflichtige Medikamente für unzulässig erklärt. Das Prinzip der Preisbindung sicherte deutschen Patienten bislang zu, jedes Medikament in jeder Apotheke hierzulande zum gleichen Preis erhalten zu können. Aus Sicht der Richter stellt die Preisbindung eine Beschränkung des freien Warenverkehrs dar, die mit den europäischen Verträgen hierzu nicht vereinbar ist.
Hintergrund ist ein Rechtsstreit der Deutschen Parkinson Vereinigung (DPV) mit dem Verein „Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs" (ZBW) vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf. Die DPV wollte ihren Mitgliedern über ein vertraglich ausgehandeltes Bonussystem mit der niederländischen Versandapotheke DocMorris einen preisgünstigeren Zugang zu Medikamenten verschaffen. Die Wettbewerbskritiker von der ZBW klagten dagegen zunächst erfolgreich auf Unterlassung. In zweiter Instanz bat das Oberlandesgericht Düsseldorf daraufhin den EuGH um eine Vorabentscheidung, ob die deutsche Preisbindung den Regeln der Europäischen Union zum freien Verkehr von Waren und Dienstleistungen widerspreche.