Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat gestern in Berlin die bundeseinheitlichen Rahmenbedingungen für Sicherstellungszuschläge verabschiedet. Damit wird definiert, wann ein Krankenhaus als unverzichtbar gilt, wann ein strukturell bedingter geringer Versorgungsbedarf vorliegt und welche Abteilungen zuschlagsfähig sind. Die Regeln haben eine hohe Relevanz für krankenhausplanerische Entscheidungen in den Ländern darüber, welche Kliniken in den nächsten Jahren geschlossen werden könnten und legen fest, welche Klinikstandorte aufgrund ihres besonderen Wert für die regionale Gesundheitsversorgung besondere finanzielle Unterstützung erhalten.
Folgende Kriterien für Sicherheitszuschläge hat der G-BA definiert:
Erreichbarkeit: Eine Gefährdung der flächendeckenden Versorgung besteht demnach, wenn mindestens 5.000 Anwohner eine Pwk-Fahrzeit von mehr als einer halben Stunde aufwenden müssen, um das „nächstgelegene geeignete Krankenhaus" aufzusuchen. In dünn besiedelten Regionen von unter 50 Einwohnern pro Quadratkilometers kann dieser Wert auf 500 abgesenkt werden.
Bedarf: Ein Zuschlag kann Defizite aufgrund eines „geringen Versorgungsbedarfs" ausgleichen. Dieser ist gegeben, wenn die durchschnittliche Einwohnerdichte im Versorgungsgebiet die Zahl von 100 Einwohnern pro Quadratkilometers unterschreitet oder die Klinik auf einer Insel liegt.
Vorhaltung/zuschlagsfähige Abteilungen: Die Fachabteilung Innere Medizin und eine chirurgische Fachabteilung gelten als relevant für die Basisversorgung, deren Vorhaltung durch Zuschläge finanziert werden darf. Sie müssen für Notfälle der Grund- und Regelversorgung geeignet sein. „Zudem müssen die Anforderungen der untersten Stufe des Notfallstufensystems erfüllt werden, sobald der G-BA hierzu einen wirksamen Beschluss gefasst hat", schreibt der G-BA in seiner Mitteilung.
Qualität: Für zuschlagsfähige Krankenhäuser, die bei den künftigen planungsrelevanten Qualitätsindikatoren eine unzureichende Qualität aufweisen, müssen „Maßnahmen zur Qualitätssteigerung" erlassen werden.
„Erhalten heute gerade einmal vier Krankenhäuser Sicherstellungszuschläge, könnten es zukünftig 20mal so viele Krankenhäuser sein", erklärte der unparteiische Vorsitzende des G-BA, Josef Hecken. Ob die Voraussetzungen für Sicherstellungszuschläge auch wirklich vorliegen, werde jährlich durch die zuständige Landesbehörde zu überprüfen sein. Hecken betonte, dass durch den Beschluss kein Eingriff in die Länderhoheit bei der Krankenhausplanung erfolge.
Die Kliniken sehen die neuen Regeln kritisch. „Mit Ausnahme einiger weniger Inselkrankenhäuser dürften angesichts der mehrfachen Verknüpfung von Verhinderungsanforderungen Kliniken kaum Unterdeckungen aus dem Fallpauschalensystem mit Hilfe der Sicherstellungszuschläge ausgleichen können", sagte der Hauptgeschäftsführer der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG), Georg Baum. Unverständlich sei, warum Geburtsabteilungen nicht gesondert berücksichtigt wurden. Das von der Politik vorgesehene Instrument der Sicherstellungszuschläge, mit denen die regionale Versorgung gesichert werden sollte, wird aus Baums Sicht durch den aktuellen G-BA-Beschluss „in die faktische Bedeutungslosigkeit befördert".
Als völlig inakzeptabel bezeichnete Baum die G-BA-Definition einer Krankenhausabteilung. Dies sei als Teil der Krankenhausplanung Angelegenheit der Länder. „Der G-BA hat nicht die gesetzliche Kompetenz, solche grundlegenden Feststellungen für das gesamte deutsche Krankenhaussystem zu treffen", so Baum.