Bundesarbeitsgericht

Urteil: Arbeitgeber bleibt bei Betriebsübergang gebunden

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Urteil: Arbeitgeber bleibt bei Betriebsübergang gebunden
© iStock.com/djedzura

Wenn ein Unternehmen mit einem Arbeitnehmer eine Klausel vereinbart hat, die dynamisch auf einen Tarifvertrag verweist, gilt diese auch dann noch, wenn ein anderer Arbeitgeber den Betrieb kauft. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden. In dem Fall ging es um eine Klägerin, die seit 1986 als Stationshilfe in einem Krankenhaus arbeitet. In ihrem Arbeitsvertrag gibt es einen Verweis auf den Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe aus dem Jahr 1962 (BMT-G II). Außerdem verweist der Vertrag auf die Tarifverträge, die diesen ergänzen, ändern oder ersetzen. Träger des Krankenhauses war ursprünglich ein Landkreis, der Mitglied im Kommunalen Arbeitgeberverband (KAV) war. Im Jahr 1995 wurde das Krankenhaus privatisiert und dann von einer GmbH betrieben, die ebenfalls tarifgebunden war.

Ende 1997 wurde der Betriebsteil, in dem die Klägerin beschäftigt war, an den privaten Krankenhauskonzern Asklepios  verkauft, der nicht Mitglied im KAV war. Dabei vereinbarte das Unternehmen mit der Klägerin, dass der Bundesmanteltarifvertrag und die ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge für das Arbeitsverhältnis der Klägerin weiterhin gelten sollten. Mit ihrer Klage hatte die Klägerin dann die Anwendung des TVöD-VKA und des TVÜ-VKA auf ihr Arbeitsverhältnis verlangt. Sie ist - anders als die Beklagte - der Auffassung, diese seien als ersetzende Tarifverträge auf ihr Arbeitsverhältnis dynamisch anwendbar.

Die Vorinstanzen hatten der Klage stattgegeben. Das Bundesarbeitsgericht hatte dann 2015 den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) um eine Vorabentscheidung gebeten. Im April entschied der EuGH, dass nichts gegen die „dynamische Fortgeltung“ einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel zwischen dem Arbeitnehmer und dem Käufer entgegen stehe, sofern das nationale Recht Anpassungsmöglichkeiten für den Erwerber vorsehe.

Die Revision der Beklagten vor dem Bundesarbeitsgericht war nun erfolglos. Es entschied: Die für die Betriebsveräußererin und die Klägerin verbindliche dynamische Bezugnahmeklausel wirkt auch im Arbeitsverhältnis der Prozessparteien weiterhin dynamisch. Ein Betriebserwerber kann nach nationalem Recht sowohl einvernehmlich  als auch einseitig die Bedingungen des Arbeitsvertrags anpassen. (4 AZR 95/14)

Autor

 Hendrik Bensch

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