Der Zusatzbeitrag der Krankenkassen wird ab kommendem Jahr wieder zu gleichen Teilen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern gezahlt. Das hat der Deutsche Bundestag heute beschlossen, der den Entwurf zum GKV-Versichertenentlastungsgesetz absegnete. Das Gesetz sieht zudem vor, dass die Finanzreserven einer Krankenkasse den Umfang einer Monatsausgabe künftig nicht mehr überschreiten dürfen. Überschüssige Finanzreserven müssen ab dem Jahr 2020 über einen Zeitraum von drei Jahren abgebaut werden. Vorab muss noch eine Reform des Risikostrukturausgleichs auf den Weg gebracht werden. Bereits ab dem heutigen Beschluss dürfen Krankenkassen, die über mehr als eine Monatsausgabe an Finanzreserven verfügen, ihren Zusatzbeitragssatz nicht mehr anheben.
Durch das Gesetz ändern sich außerdem Regelungen für Kleinselbstständige und Existenzgründer, die sich gesetzlich versichern wollen. Freiwillig versicherte Selbstständige werden ab dem kommenden Jahr bei den Mindestbeiträgen den übrigen freiwillig Versicherten in der Gesetzlichen Krankenversicherung gleichgestellt. Die Mindestbemessungsgrundlage beträgt dann 1.038,33 Euro. Der Mindestbetrag für hauptberuflich Selbstständige sinkt somit von 360 Euro auf 156 Euro. Zudem entfällt künftig der Nachweis, ob eine haupt- oder nebenberufliche Selbstständigkeit vorliegt.