Der Bundesgerichtshof hat im Dezember eine Entscheidung dazu getroffen (XII ZB 107/18), welche Anforderungen eine Patientenverfügung mit Blick auf den Abbruch von lebenserhaltenden Maßnahmen erfüllen muss. Die Richter urteilten im Fall einer 1940 geborenen Frau, die nach einem Schlaganfall und Herz-Kreislaufstillstand im Wachkoma lag. Seitdem erhielt sie Nahrung und Flüssigkeit über eine Magensonde.
Bereits zehn Jahre zuvor hatte sie eine Patientenverfügung verfasst. Darin hatte sie festgelegt, in welchen Fällen sie lebensverlängernde Maßnahmen ablehne: Und zwar dann, wenn später einmal keine Aussicht darauf bestehen sollte, wieder zu Bewusstsein zu kommen oder wegen einer Krankheit oder eines Unfall ein schwerer Dauerschaden des Gehirns zurückbleibe. Bevor sie ins Wachkoma fiel, hatte sie mehrfach Familienangehörigen und Bekannten gesagt, sie wolle nicht künstlich ernährt werden. Im Juni 2008 konnte die Patientin einmalig nach dem Schlaganfall sprechen. Dabei sagte sie ihrer Therapeutin: "Ich möchte sterben."
Ihr Sohn wollte, in Absprache mit dem behandelnden Arzt, die künstliche Ernährung und Flüssigkeitszufuhr einstellen lassen. Denn diese widerspreche dem, was seine Mutter in der Patientenverfügung festgehalten habe. Ihr Ehemann lehnte dies jedoch ab.
Das Landgericht Landshut hatte zunächst zugunsten des Ehemanns entschieden, weil unklar sei, ob die Frau auch eine bereits eingeleitete künstliche Ernährung hätte abbrechen wollen. Der BGH urteilte jedoch bereits 2017, dass eine Patientenverfügung konkret genug sei, wenn bestimmte Krankheiten oder Behandlungssituationen genannt würden. Ein Sachverständiger könne klären, ob noch die Möglichkeit bestehe, dass die Frau wieder zu Bewusstsein komme. Dies hatte der Sachverständige nun getan: In seinem Gutachten hielt er fest, dass bei der Patientin die Funktionen des Großhirns komplett ausgelöscht seien und der Zustand sich nicht bessern werde. Das Landgericht hatte daraufhin die Verfügung für wirksam erklärt.
"Weil die Betroffene für ihre gegenwärtige Lebenssituation eine wirksame Patientenverfügung erstellt hatte, ist diese bindend", heißt es nun im dem Beschluss des BGH. "Die Gerichte sind damit nicht zur Genehmigung des Abbruchs der lebenserhaltenen Maßnahmen berufen, sondern hatten die eigene Entscheidung der Betroffenen zu akzeptieren". Mit der Entscheidung des BGH muss nun der Wille der Frau umgesetzt werden.