Wenn jemand wegen des kritischen Gesundheitszustands eines nahen Angehörigen nach einem Behandlungsfehler psychisch erkrankt, kann er Anspruch auf Schadenersatz haben. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, wie aus einem am Freitag veröffentlichten Urteil hervorgeht (AZ: VI ZR 299/17).
Eine Frau hatte gegen eine Klinik geklagt, in der ihr Mann behandelt worden war. In der Klinik war es zu Behandlungsfehlern gekommen. Der Patient hatte mehrere Wochen in akuter Lebensgefahr geschwebt. Die Klägerin litt danach nach eigenen Angaben an einer Depression, psychosomatischen Beschwerden und Angstzuständen. Sie hatte deswegen auf Schadenersatz geklagt. Das Oberlandesgericht Köln hatte die Klage abgewiesen.
Der BGH betonte, dass bei einem "Schockschaden" durch einen ärztlichen Behandlungsfehler – so wie im Fall der klagenden Ehefrau – die gleichen Grundsätze gelten wie bei Unfällen. "Eine Rechtfertigung dafür, die Ersatzfähigkeit von 'Schockschäden' im Falle ärztlicher Behandlungsfehler weiter einzuschränken als im Falle von Unfallereignissen, besteht grundsätzlich nicht", heißt es im Urteil. Das Oberlandesgericht muss nun prüfen, ob der besonders schlechte Zustand des Ehemanns die Ursache für die psychische Erkrankung der Klägerin war.