Positionspapier

AKG empfiehlt Anpassungen zum KHVVG

  • Krankenhausreform
AKG empfiehlt Anpassungen zum KHVVG
© Getty Images/Malte_Mueller

Die Allianz Kommunaler Großkrankenhäuser (AKG) hat Empfehlungen zum aktuellen Entwurf für das Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) veröffentlicht.

Die AKG-Kliniken sind für folgende Anpassungen: 

  • Herstellung echter Fallunabhängigkeit der Vorhaltefinanzierung
    Eine langfristig fallunabhängige Ausgestaltung wird empfohlen. Es sei sinnvoll, das Vorhaltevolumen je Land und Leistungsgruppe für die ersten zehn Jahre zu garantieren. "In diesem Zeitraum sollte ein wissenschaftliches Instrument für die fallunabhängige Fortschreibung des Vorhaltebudgets je Land und Leistungsgruppe anhand von Morbiditätsparametern entwickelt werden", so die AKG. 
  • Auszahlung des Vorhaltebudgets über einen Vorhaltefonds organisieren
    Die Krankenkassen sollen dabei statt an das Krankenhaus an einen Fonds zahlen, der das Geld in kontinuierlichen Raten an die Häuser weiterleite.
  • Schnelle Umsetzung der Reform der Notfallversorgung
  • Sicherung bedarfsgerechter und tragfähiger Versorgung durch regionale Koordinierungsfunktion
    Der Koordinierungsfunktion (§ 6b, neu, Krankenhausfinanzierungsgesetz) komme im anstehenden Reformprozess eine zentrale Bedeutung zu. Die AKG ist dafür, dass der Gemeinsame Bundesausschuss ein "einheitliches Verständnis zum regionalen Wirkungskreis herstellt". Darüber hinaus sollte Krankenhäusern, die koordinieren und kooperieren eine gemeinsame Datenverarbeitung (§ 6 Abs. 3 Gesundheitsdatennutzungsgesetz) ermöglicht werden.
  • Förderung des Transformationsprozesses mit finanziellen Impulsen
    Notwendige Strukturanpassungen sollten laut AKG mit einem umfassenden Investitionsprogramm unterstützt werden. Mit Blick auf den Transformationsprozess empfiehlt die AKG die Sicherstellung der Erweiterung der Förderzwecke im Strukturfonds für den vorgesehenen Verlängerungszeitraum analog zum neuen Transformationsfonds (§ 12b Abs. 1, neu, Krankenhausfinanzierungsgesetz).
  • Reduktion des bürokratischen Aufwands
    Zur Gewährleistung des Planungssicherheit empfiehlt die AKG die gesetzliche Festschreibung von Strukturvorgaben für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren.

 

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